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(1) |
Die Eigenheimzulage wird für das Jahr, in dem erstmals
die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage vorliegen,
und die folgenden Jahre des Förderzeitraums von dem für die Besteuerung
des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt
festgesetzt. Für die Höhe des Fördergrundbetrags nach §
9 Abs. 2 und die Zahl der Kinder nach §
9 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind die Verhältnisse bei Beginn der Nutzung
der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Eigenheimzulage erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, sind die Verhältnisse
zu diesem Zeitpunkt maßgeblich. Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage
endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer
der nach § 5 maßgebenden Jahre. Ist der
Ablauf der Festsetzungsfrist nach Satz 4 hinausgeschoben, verlängert
sich die Festsetzungsfrist für die folgenden Jahre des Förderzeitraums
um die gleiche Zeit. |
(2) |
Haben sich die Verhältnisse für die Höhe des Fördergrundbetrags
nach § 9 Abs. 2 oder die Zahl der Kinder
nach § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2, die bei der zuletzt festgesetzten Eigenheimzulage
zugrunde gelegt worden sind, geändert, ist die Eigenheimzulage neu
festzusetzen (Neufestsetzung). Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab
dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung bei der Eigenheimzulage
ergibt. |
(3) |
Entfallen die Voraussetzungen nach den §§ 1, 2, 4 und
6 während eines Jahres des Förderzeitraums und kann der Anspruchsberechtigte
die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, ist die Festsetzung
mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr aufzuheben. Liegen die Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme erneut vor, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. |
(4) |
Der Bescheid über die Festsetzung der Eigenheimzulage
ist aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, daß
der Gesamtbetrag der Einkünfte in den nach § 5 maßgebenden Jahren
insgesamt die Einkunftsgrenze über- oder unterschreitet. |
(5) |
Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch
Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigt werden.
Neu festgesetzt wird mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, in dem der Fehler
dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Aufhebung oder einer Neufestsetzung
zuungunsten des Anspruchsberechtigten jedoch frühestens mit Wirkung
ab dem Kalenderjahr, in dem das Finanzamt aufhebt oder neu festsetzt.
Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1
ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht
für ein Kalenderjahr, das nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung
eines obersten Gerichts des Bundes beginnt. |
(6) |
Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer
Wohnung, kann die Bemessungsgrundlage nach §
8 und § 9 Abs. 3 gesondert und einheitlich
festgestellt werden. Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden. Bei Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer
einer Wohnung sind, ist die Festsetzung der Zulage für Jahres des
Förderzeitraums, in denen die Voraussetzungen des §
26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, zusammen durchzuführen.
Die Eigenheimzulage ist neu festzusetzen, wenn die Voraussetzungen
des § 26 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes während des Förderzeitraums entfallen oder
eintreten. |
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