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(1) |
Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach
Absatz 2 bis 4 und die Kinderzulage nach Absatz 5. |
(2) |
Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hundert
der Bemessungsgrundlage, höchstens 5.000 Deutsche Mark. Bei Anschaffung
der Wohnung nach Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung
folgenden Jahres sowie bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs.
2 beträgt der Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.500 Deutsche Mark. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag
entsprechend seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag
für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils
um den Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr
des Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen
nach § 17 in Anspruch genommen hat. |
(3) |
Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich
um 2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um
500 Deutsche Mark. dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen
nach § 2 Abs. 2 Bemessungsgrundlage sind
- die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch
oder thermisch angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl
von mindestens 3, 5, einer Solaranlage oder einer Anlage zur Wäremrückrückgewinnung
einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn der Anspruchsberechtigte
die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
und vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen hat, oder
- die Anschaffungskosten einer Wohnung, die der Anspruchsberechtigte
bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres und vor dem 1. Januar 1999 angeschafft hat, soweit sie
auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
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(4) |
Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um
jährlich 400 Deutsche Mark, wenn
- die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, denn Jahres-Heizwärmebedarf
den für dieses Gebäude geforderten Wert nach der Wärmeschutzverordnung
vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) um mindestens 25 vom Hundert
unterschreitet, und
- der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 1999
fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres
der Fertigstellung angeschafft hat.
Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2.
Der Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch
nehmen, wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12
der Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 1 vorliegen.
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(5) |
Die Kinderzulage beträgt
jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein
Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Kinderfreibetrag
oder das Kindergeld erhält, 1.500 Deutsche Mark.Voraussetzung ist,
daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten
gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die
Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.
Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur
für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung
nach § 34 f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden. |
(6) |
Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und
der Kinderzulagen nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach
§ 8 nicht überschreiten. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer
der Wohnung, darf die Summe der Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten
entfallende Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei Ausbauten
und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 Bemessungsgrundlage, in den Fällen
des Satzes 2 50 vom Hundert Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. |
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