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(1) |
Der Schuldner kann ein Darlehen, bei dem für einen
bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist, ganz oder
teilweise kündigen,
- wenn die Zinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten
Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Zinssatz getroffen
ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Zinsbindung
endet; ist eine Anpassung des Zinssatzes in bestimmten Zeiträumen
bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Schuldner jeweils
nur für den Ablauf des Tages, in dem die Zinsbindung endet,
kündigen;
- wenn das Darlehen einer natürlichen Person gewährt und nicht
durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, nach
Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten; dies gilt
nicht, wenn das Darlehen ganz oder überwiegend für Zwecke einer
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestimmt war;
- in jedem Falle nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen
Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten;
wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über
die Zeit der Rückzahlung oder den Zinssatz getroffen, so tritt
der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts
der Auszahlung.
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(2) |
Der Schuldner kann ein Darlehen mit veränderlichem
Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten kündigen.
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(3) |
Eine Kündigung des Schuldners nach den Absätzen 1 oder
2 gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen
zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
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(4) |
Das Kündigungsrecht des Schuldners nach den Absätzen
1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden.
Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes,
ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband.
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