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(1) |
Ist für die Rückerstattung eines Darlehens eine Zeit
nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, daß der Gläubiger
oder der Schuldner kündigt.
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(2) |
Die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als
dreihundert Deutsche Mark drei Monate, bei Darlehen von geringerem
Betrag einen Monat.
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(3) |
Sind Zinsen nicht bedungen, so ist der Schuldner auch
ohne Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
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