(1) |
In den Sachen, die auf Grund eines Antrags
auf gerichtliche Entscheidung bei den Gerichten anhängig werden,
sind die bei Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden
Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den §§
217 bis 231 nichts anderes ergibt.
§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.
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(2)
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Das Gericht kann auch von Amts wegen die
Aufnahme von Beweisen anordnen und nach Anhörung der Beteiligten
auch solche Tatsachen berücksichtigen, die von ihnen nicht vorgebracht
worden sind.
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(3) |
Sind gegen denselben Verwaltungsakt mehrere
Anträge auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so wird über
sie gleichzeitig verhandelt und entschieden.
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(4) |
Die Vorschriften über die Vorauszahlung
der Gebühr für das Verfahren im allgemeinen nach
§ 65 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes sind nicht
anzuwenden.
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