BauGB - §65. Hinterlegung und Verteilungsverfahren
Für die Hinterlegung von Geldleistungen und für das Verteilungsverfahren gelten die Vorschriften der
§§ 118
und
119
entsprechend.
Zur
Übersicht BauGB
bzw. zur
Übersicht Bodenordnung BauGB §45 - §84
Home
Zurück
last update 24.09.2024