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(1) |
War ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert,
die Frist nach § 217 Abs. 2 einzuhalten,
so ist ihm auf Antrag vom Landgericht, Kammer für Baulandsachen,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen nach Beseitigung
des Hindernisses einreicht und die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über
den Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Oberlandesgericht,
Senat für Baulandsachen, statt. Nach Ablauf eines Jahres, vom
Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung
nicht mehr beantragt werden.
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(2)
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Ist der angefochtene Verwaltungsakt ein
Enteignungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszustand bereits
durch den neuen Rechtszustand ersetzt (§ 117
Abs. 5), so kann das Gericht im Falle der Wiedereinsetzung den Enteignungsbeschluß
nicht aufheben und hinsichtlich des Gegenstands der Enteignung oder
der Art der Entschädigung nicht ändern.
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