Die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung
sich nach den §§ 214 und 215
auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans oder einer Satzung
nicht auswirkt, bleibt unberührt. |