|
(1) |
Unbeachtlich werden
1. eine Verletzung der in § 214
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
und
2. Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres,
in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung
des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die
Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
|
(2) |
Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans
und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln
der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
|
|