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(1) |
Mängel der Satzung, die nicht nach
den §§ 214 und 215
unbeachtlich sind und die durch ein ergänzendes Verfahren behoben
werden können, führen nicht zur Nichtigkeit. Bis zur Behebung
der Mängel entfaltet die Satzung keine Rechtswirkungen.
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(2)
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Bei Verletzung der in §
214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften oder sonstigen Verfahrens-
oder Formfehlern nach Landesrecht können der Flächennutzungsplan
oder die Satzung auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt
werden.
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