1. wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige
Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden
Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt
zu verhindern;
2. Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen,
die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich
macht oder unrichtig setzt;
3. einer in einem Bebauungsplan nach §
9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch
zuwiderhandelt, daß diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt
oder zerstört werden;
4. eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung
(§ 172 Abs. 1 Satz 1) ohne Genehmigung
rückbaut oder ändert.