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(1) |
Widerspruch und Anfechtungsklage eines
Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben
keine aufschiebende Wirkung.
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(2) |
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach §
135a Abs. 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach §
154 Abs. 1 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
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