(1) |
Zur Herbeiführung einer ordnungsmäßigen Bebauung
einschließlich Erschließung oder zur Beseitigung baurechtswidriger
Zustände kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Grenzregelung
1. benachbarte Grundstücke oder Teile benachbarter Grundstücke
gegeneinander austauschen, wenn dies dem überwiegenden öffentlichen
Interesse dient,
2. benachbarte Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke
oder Teile benachbarter Grundstücke einseitig zuteilen,
wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Grundstücke und Grundstücksteile dürfen nicht
selbständig bebaubar und eine durch die Grenzregelung für
den Grundstückseigentümer bewirkte Wertminderung darf nur
unerheblich sein.
|