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Befindet sich ein Grundstück der in Absatz 1 bezeichneten
Art im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung, hat die Gemeinde
den Bedarfsträger hiervon zu unterrichten. Beabsichtigt der
Bedarfsträger ein Vorhaben im Sinne des §
172 Abs. 1, hat er dies der Gemeinde anzuzeigen. Der Bedarfsträger
soll auf Verlangen der Gemeinde von dem Vorhaben absehen, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die die Gemeinde berechtigen würden,
die Genehmigung nach § 172 zu versagen,
und wenn die Erhaltung oder das Absehen von der Errichtung der baulichen
Anlage dem Bedarfsträger auch unter Berücksichtigung seiner
Aufgaben zuzumuten ist.
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