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(1) |
Einnahmen, die bei der Vorbereitung und
Durchführung der Entwicklungsmaßnahme entstehen, sind zur
Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme zu verwenden. Ergibt sich
nach der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
und der Übertragung eines Treuhandvermögens des Entwicklungsträgers
auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß der bei der Vorbereitung
und Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
erzielten Einnahmen über die hierfür getätigten Ausgaben,
so ist dieser Überschuß in entsprechender Anwendung des
§ 156a zu verteilen.
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(2) |
Die Gemeinde hat entsprechend §
149 nach dem Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht
aufzustellen. Zu berücksichtigen sind die Kosten, die nach den
Zielen und Zwecken der Entwicklung erforderlich sind.
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