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Ergibt sich nach der Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme und der Übertragung eines Treuhandvermögens
des Sanierungsträgers auf die Gemeinde bei ihr ein Überschuß
der bei der Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen
Sanierungsmaßnahme erzielten Einnahmen über die hierfür
getätigten Ausgaben, so ist dieser Überschuß auf
die Eigentümer der im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke
zu verteilen. Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse
bei der Bekanntmachung des Beschlusses über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebiets. Ist nach diesem Zeitpunkt das
Eigentum gegen Entgelt übertragen worden, so steht der auf
das Grundstück entfallende Anteil dem früheren Eigentümer
und dem Eigentümer, der zu einem Ausgleichsbetrag nach § 154
herangezogen worden ist, je zur Hälfte zu.
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