(1) |
Die Gemeinde hat nach dem
Stand der Planung eine Kosten- und Finanzierungsübersicht aufzustellen.
Die Übersicht ist mit den Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich
durch die Sanierung berührt wird, abzustimmen und der höheren
Verwaltungsbehörde vorzulegen.
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(2) |
In der Kostenübersicht
hat die Gemeinde die Kosten der Gesamtmaßnahme darzustellen,
die ihr voraussichtlich entstehen. Die Kosten anderer Träger
öffentlicher Belange für Maßnahmen im Zusammenhang
mit der Sanierung sollen nachrichtlich angegeben werden.
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(3) |
In der Finanzierungsübersicht
hat die Gemeinde ihre Vorstellungen über die Deckung der Kosten
der Gesamtmaßnahme darzulegen. Finanzierungs- und Förderungsmittel
auf anderer gesetzlicher Grundlage sowie die Finanzierungsvorstellungen
anderer Träger öffentlicher Belange sollen nachrichtlich
angegeben werden.
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(4) |
Die Kosten- und Finanzierungsübersicht kann mit Zustimmung
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf den Zeitraum
der mehrjährigen Finanzplanung der Gemeinde beschränkt
werden. Das Erfordernis, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme
innerhalb eines absehbaren Zeitraums durchzuführen, bleibt
unberührt.
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(5) |
Die Gemeinde und die höhere
Verwaltungsbehörde können von anderen Trägern öffentlicher
Belange Auskunft über deren eigene Absichten im förmlich
festgelegten Sanierungsgebiet und ihre Kosten- und Finanzierungsvorstellungen
verlangen.
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(6) |
Die höhere Verwaltungsbehörde
kann von der Gemeinde Ergänzungen oder Änderungen der Kosten-
und Finanzierungsübersicht verlangen. Sie hat für ein wirtschaftlich
sinnvolles Zusammenwirken der Gemeinde und der anderen Träger
öffentlicher Belange bei der Durchführung ihrer Maßnahmen
zu sorgen und die Gemeinde bei der Beschaffung von Förderungsmitteln
aus öffentlichen Haushalten zu unterstützen.
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