Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129, 2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, 3. die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3) und 4. die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. |
Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Enteignung BauGB §122 - §135 |