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(1)
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Ist die Ausführungsanordnung
noch nicht ergangen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbeschluß
auf Antrag aufzuheben, wenn der durch die Enteignung Begünstigte
die ihm durch den Enteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen
nicht innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt geleistet hat, in
dem der Beschluß unanfechtbar geworden ist. Antragsberechtigt
ist jeder Beteiligte, dem eine nicht gezahlte Entschädigung zusteht
oder der nach § 97 Abs. 4 aus ihr zu befriedigen
ist.
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(2) |
Vor der Aufhebung ist der durch die Enteignung Begünstigte
zu hören. Der Aufhebungsbeschluß ist allen Beteiligten
zuzustellen und der Gemeinde und dem Grundbuchamt abschriftlich
mitzuteilen.
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