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(1) |
Soll die Entschädigung
des Eigentümers eines zu enteignenden Grundstücks nach §
101 festgesetzt werden und ist die Bestellung, Übertragung
oder die Ermittlung des Werts eines der dort bezeichneten Rechte im
Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses noch nicht möglich,
kann die Enteignungsbehörde, wenn es der Eigentümer unter
Bezeichnung eines Rechts beantragt, im Enteignungsbeschluß neben
der Festsetzung der Entschädigung in Geld dem Enteignungsbegünstigten
aufgeben, binnen einer bestimmten Frist dem von der Enteignung Betroffenen
ein Recht der bezeichneten Art zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
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(2) |
Bietet der Enteignungsbegünstigte binnen der bestimmten Frist
ein Recht der bezeichneten Art nicht an oder einigt er sich mit
dem von der Enteignung Betroffenen nicht, so wird ihm ein solches
Recht auf Antrag zugunsten des von der Enteignung Betroffenen durch
Enteignung entzogen. Die Enteignungsbehörde setzt den Inhalt
des Rechts fest, soweit dessen Inhalt durch Vereinbarung bestimmt
werden kann. Die Vorschriften dieses Teils über das Verfahren
und die Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
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(3) |
Der Antrag nach Absatz 2 kann nur innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der bestimmten Frist gestellt werden.
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