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(1)
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Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt
durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor
der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich
sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen.
Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden,
für deren Geschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung
ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Ermittlung
des Sachverhalts hat die Enteignungsbehörde ein Gutachten des
Gutachterausschusses (§ 192) einzuholen,
wenn Eigentum entzogen oder ein Erbbaurecht bestellt werden soll.
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(2) |
Die Enteignungsbehörde hat die Landwirtschaftsbehörde
zu hören, wenn landwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
liegen, zur Entschädigung in Land enteignet werden sollen.
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(3) |
Enteignungsverfahren können miteinander verbunden werden.
Sie sind zu verbinden, wenn die Gemeinde es beantragt. Verbundene
Enteignungsverfahren können wieder getrennt werden.
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