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Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung
von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig
und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung
der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren
Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt sein.
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter
der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen
Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen.
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