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Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten
(§ 94) infolge der Enteignung entstehen,
sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.
Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden
des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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