BauGB - §94. Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter

Bücherschrank

(1)

Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet, so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland für das zu enteignende Grundstück beschaffen muß.

Zur Übersicht BauGB bzw. zur Übersicht Enteignung BauGB §85 - §122


HomeHome

EnzyklopädieZurück
SiteService.delast update 24.09.2024