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(1)
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Entschädigung kann verlangen, wer
in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und
dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
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(2) |
Zur Leistung der Entschädigung ist
der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Wird Ersatzland enteignet,
so ist zur Entschädigung derjenige verpflichtet, der dieses Ersatzland
für das zu enteignende Grundstück beschaffen muß.
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