(1)
|
Ein Grundstück darf nur in dem Umfang
enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks
erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem
Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung
hierauf zu beschränken.
|
(2) |
Soll ein Grundstück mit einem Erbbaurecht
belastet werden, kann der Eigentümer anstelle der Belastung die
Entziehung des Eigentums verlangen. Soll ein Grundstück mit einem
anderen Recht belastet werden, kann der Eigentümer die Entziehung
des Eigentums verlangen, wenn die Belastung mit dem dinglichen Recht
für ihn unbillig ist.
|
(3) |
Soll ein Grundstück oder ein räumlich
oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem
Teil enteignet werden, kann der Eigentümer die Ausdehnung der
Enteignung auf das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit
verlangen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz nicht mehr
in angemessenem Umfang baulich oder wirtschaftlich genutzt werden
kann.
|
(4) |
Der Eigentümer kann verlangen, daß
die Enteignung auf die in § 86 Abs. 2
bezeichneten Gegenstände ausgedehnt wird, wenn und soweit er
sie infolge der Enteignung nicht mehr wirtschaftlich nutzen oder in
anderer Weise angemessen verwerten kann.
|
(5) |
Ein Verlangen nach den Absätzen 2
bis 4 ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Enteignungsbehörde
bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung geltend zu machen.
|