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(1) |
Die Gemeinde übersendet dem Grundbuchamt
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
Stelle eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Grenzregelung,
teilt den Zeitpunkt der Bekanntmachung nach §
83 Abs. 1 mit und ersucht diese, die Rechtsänderungen in
das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster einzutragen.
§ 74 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(2) |
Für die Kosten der Grenzregelung
gelten die §§ 78 und 79 entsprechend.
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