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(1) |
Die Umlegungsstelle übersendet dem Grundbuchamt
und der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen
Stelle eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung nach §
71 sowie eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans und
ersucht diese, die Rechtsänderungen in das Grundbuch und in das
Liegenschaftskataster einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch
zu löschen. Dies gilt auch für außerhalb des Umlegungsgebiets
zugeteilte Grundstücke.
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(2) |
Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dienen
die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis als amtliches Verzeichnis
der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung,
wenn die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige
Stelle auf diesen Urkunden bescheinigt hat, daß sie nach Form
und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet
sind. Diese Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Flurbereinigungsbehörde
die Umlegungskarte und das Umlegungsverzeichnis gefertigt hat
(§ 46 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 4).
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