| (1) | 
            
           Der Umlegungsbeschluß ist in der 
            Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden, 
            so kann von der Bekanntmachung abgesehen werden. 
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            | (2) | 
            
           Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses 
            hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte, 
            die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung 
            am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden. 
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            | (3) | 
            
           Werden Rechte erst nach Ablauf der in 
            Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in § 
            48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein 
            Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen 
            sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt. 
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            | (4) | 
            
           Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten 
            Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen 
            Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem 
            gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts 
            zuerst in Lauf gesetzt worden ist. 
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            | (5) | 
            
          Auf die rechtlichen Wirkungen nach den 
            Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51 
            ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. 
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