(1) |
Der Umlegungsbeschluß ist in der
Gemeinde ortsüblich bekanntzumachen. Sind die Beteiligten einverstanden,
so kann von der Bekanntmachung abgesehen werden.
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(2) |
Die Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
hat die Aufforderung zu enthalten, innerhalb eines Monats Rechte,
die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung
am Umlegungsverfahren berechtigen, bei der Umlegungsstelle anzumelden.
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(3) |
Werden Rechte erst nach Ablauf der in
Absatz 2 bezeichneten Frist angemeldet oder nach Ablauf der in §
48 Abs. 3 gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß ein
Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen
sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.
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(4) |
Der Inhaber eines in Absatz 2 bezeichneten
Rechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem
gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts
zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
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(5) |
Auf die rechtlichen Wirkungen nach den
Absätzen 3 und 4 sowie nach § 51
ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
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