1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ihr
Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen;
2. in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen
in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, an denen
ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.
Auf die Satzung ist § 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.