Für Unterkünfte werden nur dann Angaben erhoben, wenn sie zum Zeitpunkt der Zählung bewohnt waren. Wohnwagen und Lauben werden nur dann als bewohnte Unterkünfte erfaßt, wenn ihre Bewohner keine andere Wohnung oder sonstige Wohneinheit hatten. Als Unterkünfte werden auch Gebäude mit nur einer oder zwei Freizeitwohneinheiten nachgewiesen, sofern deren Gesamtwohnfläche weniger als 50 m² betrug. |