Als einzelne Gebäude gelten freistehende Gebäude oder bei zusammenhängender Bebauung Gebäude, die durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Brandmauer von anderen Gebäuden getrennt sind. Ist keine Brandmauer vorhanden, gelten zusammenhängende Gebäudeeinheiten als einzelne Gebäude, sowie sie ein eigenes Erschließungssystem (eigener Zugang und Treppenhaus) und eine eigene Ver- und Entsorgung besitzen und für sich benutzbar sind. Auch unterirdische Bauwerke, die von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, werden zu den Gebäuden gerechnet. Gebäude werden in Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Nicht als Gebäude gelten Unterkünfte, behelfsmäßige Nichtwohngebäude, freistehende selbständige Konstruktionen, Schacht- und Stollenbauten des Bergbaus. |