Fabrik- und Werkstattgebäude sind Nichtwohngebäude,
die unmittelbar der Gewinnung und Verteilung von Energie und Wasser, der
Produktion beziehungsweise Reparatur von Waren oder der Abfallbeseitigung
dienen. Zu den Fabrik- und Werkstattgebäuden zählen außer den Gebäuden,
die für die Gewinnung und Verteilung von Elektrizität, Gas und Fernwärme
bestimmt sind, den Gebäuden und Anlagen zur Wassergewinnung und -verteilung,
der Abwasser und Abfallbeseitigung, Schlachthöfen und -häusern auch die
sonstigen Fabrik und Werkstattgebäude, die der Fertigung oder Reparatur
von Gütern beziehungsweise Waren dienen. Mit einbezogen sind die dazugehörigen
Kesselanlagen, Maschinenhäuser, Laboratoriumsgebäude, Hallen usw. sowie
auch die Werkstattgebäude der Polizei, des Bundesgrenz-, Feuer- und zivilen
Bevölkerungsschutzes.
Nicht zu den Fabrik- und Werkstattgebäuden werden landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, sofern sie nicht als Gebäude eines landwirtschaftlichen
Nebenbetriebes gelten, Warenlagergebäude, freistehende Konstruktionen,
die keinen Nutzraum enthalten, sowie Schacht- und Stollenbauten des Bergbaus
gerechnet.
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