Als fertiggestellt gelten Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend abgeschlossen und die Gebäude beziehungsweise die Wohnungen bezugsfertig oder bereits bezogen sind. Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung ist demnach nicht die Gebrauchsabnahme (früher: baupolizeiliche Schlußabnahme), sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung, d. h. die Bezugsfertigkeit. Sind lediglich noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, so gilt ein Bauvorhaben als fertiggestellt. Ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht in Gebrauch genommen ist, gilt als fertiggestellt. |