Als fertiggestellt gelten Bauvorhaben, bei denen die Bauarbeiten weitgehend
abgeschlossen und die Gebäude
beziehungsweise die Wohnungen bezugsfertig
oder bereits bezogen sind. Entscheidend für den Zeitpunkt der Fertigstellung
ist demnach nicht die Gebrauchsabnahme (früher: baupolizeiliche Schlußabnahme),
sondern die Möglichkeit des Beginns der Nutzung, d. h. die Bezugsfertigkeit.
Sind lediglich noch Schönheitsarbeiten vorzunehmen oder ist noch
der Verputz an einem Gebäude aufzutragen, so gilt ein Bauvorhaben
als fertiggestellt. Ein Gebäude, das bezugsfertig, aber noch nicht
in Gebrauch genommen ist, gilt als fertiggestellt.
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