Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - N

Nutzungsrecht

Bürgerliches Recht und Steuerrecht unterscheiden zwischen zwei Arten von Nutzungsrechten, nämlich dem dinglichen Wohnrecht und dem schuldrechtlichen oder obligatorischen Wohnrecht.

Das dingliche Wohnrecht (§1093 BGB) gibt dem Berechtigten das gegenüber jedermann wirkende Recht auf Bewohnen eines Gebäudes oder Gebäudeteils unter Ausschluß des Eigentümers. Es wird als Belastung im Grundbuch eingetragen.

Wird ein Wohnrecht zwischen den Beteiligten nur schriftlich vereinbart, aber nicht im Grundbuch eingetragen, so liegt ein obligatorisches Wohnrecht vor. Ein dingliches Wohnrecht stellt auch das Dauerwohnrecht i.S. der §§ 31,33 Wohnungseigentumsgesetz dar, das aber im Gegensatz zum normalen dinglichen Wohnrecht vererblich und veräußerlich ist.


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