Die Katasterämter führen die Liegenschaftskataster, die amtlichen Verzeichnisse der Grundstücke. Sie vermessen die einzelnen Grundstücke und zeichnen sie in Karten auf. Die größte katasteramtliche Einheit ist die Gemarkung. Die vermessenen Flächen werden als Flure und Flurstücke (Katasterparzelle) bezeichnet. Die Parzellen werden im Kataster nach Nummern oder Buchstaben bezeichnet. Im "Liegenschaftskataster" sind die Grundstücke und Gebäude nachzuweisen und zu beschreiben, wie es die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung und Wirtschaft erfordern. Das Liegenschaftskataster ist auf der Grundlage der Landesvermessung einzurichten und fortzuführen. Es muß geeignet sein, als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 der Grundbuchordnung zu dienen. Es muß die Ergebnisse der amtlichen Bodenvermessung nachweisen. Genügt der Nachweis der Grundstücksgrenzen im Liegenschaftskataster nicht mehr den Anforderungen, sind die Grundstücke des betreffenden Gebietes neu zu vermessen. Das Liegenschaftskataster wird bei den Kreisen bzw. kreisfreien Städten geführt. Jeder Kreis bzw. jede kreisfreie Stadt hat u. a. zur Führung des Liegenschaftskatasters ein Katasteramt einzurichten. Jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt, kann die Karten und Bücher des Liegenschaftskatasters einsehen und Auskunft sowie Auszüge und Abschriften daraus erhalten. Beim Katasteramt sollte vor Erwerb eines Grundstückes die Flurkarte eingesehen werden, um sich über Lage, Flur-, Flurstücksnummer, Nutzungsart etc. zu unterrichten. siehe Katasterpapiere |