Ende 1998 liefen die Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz planmäßig aus. Sie können noch für begünstigte Investitionen vorgenommen werden, die bis Ende 1998 abgeschlossen wurden oder auch für die bis Ende 1998 geleisteten Teilherstellungskosten bzw. Anzahlungen auf Anschaffungskosten. Seit 1999 erfolgt die Investitionsförderung in den neuen Ländern ausschließlich
über Investitionszulagen. Laut Investitionzulagengesetz
1999 wird erstmals eine Investitionszulage für Mietwohngebäude eingeführt.
Gefördert werden bis Ende 2001 fertiggestellte Neubauten im innerörtlichen
Bereich, d.h. in förmlich festgelegten Sanierungs- und Erhaltungssatzungsgebieten.
Die Zulage beträgt 10 % der Herstellungs- oder Anschaffungskosten, wobei
die Bemessungsgrenze bei 4.000 DM / m2 Wohnfläche liegt. Die Investitionszulage für selbstgenutztes Wohneigentum ist auf Objekte beschränkt, die vor dem 1.1.1991 fertiggestellt worden sind. Ein Bagatellbetrag von 5.000 DM wird ebenfalls von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Einzelheiten und Gesetzestext: Investitionzulagengesetz 1999 |