Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - E

Erhaltungsaufwendungen

Erhaltungsaufwendungen können Sie bei vermieteten Gebäuden im Jahr der Zahlung der Rechnungen sofort in einem Betrag als Werbungskosten abziehen. Bei selbstgenutztem Wohnraum können sie unter bestimmten Voraussetzungen bei Kauf einer gebrauchten Immobilie lt. §10e Abs.6 EStG geltend gemacht werden.
Erhaltungsaufwand liegt vor, wenn die Aufwendungen:

  • die Wesensart des Grundstückes nicht verändern
  • das Grundstück in ordnungsgemäßem Zustand halten sollen
  • regelmäßig in ungefähr gleicher Höhe wiederkehren

Insbesondere gehören zu den Erhaltungsaufwendungen die Kosten für laufende Instandhaltungen und Instandsetzungen.


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