Erhaltungsaufwendungen können Sie bei vermieteten Gebäuden
im Jahr der Zahlung der Rechnungen sofort in einem Betrag als Werbungskosten
abziehen. Bei selbstgenutztem Wohnraum können sie unter bestimmten
Voraussetzungen bei Kauf einer gebrauchten Immobilie lt. §10e
Abs.6 EStG geltend gemacht werden.
Insbesondere gehören zu den Erhaltungsaufwendungen die Kosten für laufende Instandhaltungen und Instandsetzungen. |