Baufinanzierungslexikon

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Buchstabe - G

Gartenanlage

Die Kosten für die erstmalige Anlage eines Ziergartens gehören nicht zu den Herstellungskosten für das Gebäude. Dürfen Grünanlagen und Vorgärten von Mietern mitbenutzt werden, können die Aufwendungen für die Gartenanlage gesondert abgeschrieben werden, und zwar zehn Jahre jährlich 10 %.

Befindet sich im zugehörigen Gebäude eine Wohnung, für die ein Mietwert nicht angesetzt wird, so sind die Aufwendungen um den auf diese Wohnung entfallenden Teil zu kürzen (Aufteilungsmaßstab ist die Zahl der zur Nutzung befugten Mietparteien).

Zu den begünstigten Aufwendungen gehören die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, Rasenaussaat, Anlage eines Teiches etc. Beim Erwerb eines bebauten Grundstückes sind die anteiligen Anschaffungskosten für den Garten auszusondern. Bei Vermietung können 10% dieser Kosten jährlich abgeschrieben werden.

Sofern die Aufwendungen für die Erstanlage des Gartens über die 10%-ige Abschreibung geltend gemacht werden, können auch alle folgenden Kosten für die Pflege und Instandhaltung als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu gehören Dünger, Gartengeräte, Schädlingsbekämpfung usw.

Aufwendungen für Gartenanlagen bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden.


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