Nach Anlage 1 zu § 5 Abs. 5 II. BV gehören hierzu Abfindungen und Entschädigungen an Pächter und Mieter; Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks; Erschließungsbeitrag; Kosten für Entwässerungs- und Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude oder Außenanlagen sind und Kosten öffentliche bzw. nichtöffentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dergleichen und andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden, zum Beispiel Bauabgaben. Die vom Bauherrn aufzubringenden Erschließungskosten rechnen zu den Kosten des Baugrundstücks. |