Der Erbbauzins ist als Entgeld für die Nutzung des errichteten Gebäudes auf dem gepachteten Grundstück zu betrachten, wird für die Einräumung eines Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer gezahlt und ist nach §9 Abs. 2 der Erbbaurechts-VO nach Zeit und Höhe für die gesamte Laufzeit festzulegen. Er beträgt jährlich etwa 4 bis 6 % des tatsächlichen Grundstückswertes.
In der Regel wird eine Gleitklausel vereinbart, die eine Anpassung des
Erbbauzinses z.B. an die Steigerung des Grundstückswertes oder die Lebenshaltungskosten
vorsieht. Nach dem Gesetz zur Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht
vom 08.01.1974 (BGBl I 1974 S.41) ist die Erhöhung der Erbbauzinsen begrenzt
worden. Ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses darf frühestens nach
Ablauf von 3 Jahren seit Vertragsabschluß oder der jeweils letzten Erhöhung
geltend gemacht werden. Der Erbbauberechtigte wird vom Finanzamt wie ein Eigentümer behandelt. Er hat die Grundsteuer zu tragen. Die Gebühren für den Erbbaurechtsvertrag werden entweder nach dem Einheitswert des Grundstücks oder nach dem 25fachen Jahreswert des Erbbauzinses ermittelt. |