Richtwert für Grundstücke und Gebäude, nach dem die Grundsteuer, der Grundsteuermeßbetrag und die entsprechende Vermögensteuer ermittelt werden. Wird vom Finanzamt festgesetzt, ist also der steuerliche Wert von Grundvermögen, der zu den Wertverhältnissen des 1. Januar 1964 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt wurde. Um der Wertsteigerung seit damals gerecht zu werden, bekommen die Einheitswerte von 1964 bei aktuellen Steuerberechnungen einen Zuschlag von 40 %. Der Einheitswert wird behördlich festgesetzt und dient als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Beim Verschenken und Vererben von Immobilien wird seit 1.1.1996 nicht mehr der Einheitswert sondern der sogenannte Grundbesitzwert als Bemessungsgrundlage herangezogen. |