Aufwendungen für umfassende Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes entstehen, sind nicht als Erhaltungsaufwendungen sofort abzugsfähig, sondern in die Bemessungsgrundlage für die Absetzung einzubeziehen, wenn sie im Vergleich zum Kaufpreis hoch sind und durch die Aufwendungen das Wesen des Gebäudes verändert, Nutzungswert oder -dauer bedeutend erhöht bzw. verlängert werden. Diese Voraussetzungen liegen namentlich dann vor, wenn zurückgestellte Instandhaltungsarbeiten nachgeholt werden. |