Das Kindergeld nach § 62 wird von
den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. Von
der Erteilung eines schriftlichen Bescheides kann abgesehen werden,
wenn
1. dem Antrag entsprochen wird, oder
2. der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
sind, oder
3. ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet, ohne dass der Berechtigte
die Voraussetzungen für eine weitere Berücksichtigung
des Kindes nachgewiesen hat.
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