Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach
diesem Gesetz, wer
1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt wird.
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