(1) |
Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen
in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind
oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen
abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse
mitzuteilen. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung
des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts
mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
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(2) |
Soweit es zur Durchführung des §
63 erforderlich ist, hat der jeweilige Arbeitgeber der in dieser
Vorschrift bezeichneten Personen der Familienkasse auf Verlangen
eine Bescheinigung über den Arbeitslohn, einbehaltene Steuern
und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Freibetrag auszustellen.
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