(1) |
Als Kinder werden berücksichtigt
1. Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines
Ehegatten,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. § 32
Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Kinder, die weder einen Wohnsitz
noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat
der europäischen Union oder in einem Staat, auf dem das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben
im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe
a.
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(2) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig
ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt,
für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder
Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht
auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in
deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld
vergleichbaren Leistungen geboten ist. |