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(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 45d Abs. 1
Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig abgibt.
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(2) |
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
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