Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 38b des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat
dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das
auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern
zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person - gegebenenfalls
auch des Ehegatten -, die den Freistellungsauftrag erteilt hat
(Auftraggeber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. Höhe des Betrags, für den auf Grund des Freistellungsauftrages
vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen
Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und
die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt
für Finanzen beantragt worden ist,
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
auf amtlich vorgeschriebenen maschinell verwertbaren Datenträgern
zu erfolgen. Im übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung
entsprechende Anwendung. Das Bundesamt für Finanzen kann auf
Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige
Härte mit sich bringen würde.
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