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Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen von dem
Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen),
als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der
Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht
würden, bei diesem betrieblich veranlaßt wären und
sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende
Leistungen gewähren:
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der
dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Leistungsempfänger
ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der
von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit
die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger
der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens,
der von der Kasse Leistungen erhält. Dem ehemaligen Arbeitnehmer
stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer ehemaligen
Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden
sind;
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung
gewährt, jeweils 6 vom Hundert,
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluß
von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt,
25 vom Hundert der jährlichen Versorgungsleistungen, die der
Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebenenversorgung
gewährt wird, dessen Hinterbliebene nach den Verhältnissen
am Schluß des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung im letzten Zeitpunkt
der Anwartschaft, spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des
65. Lebensjahrs erhalten können. Leistungsanwärter ist
jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,
der von der Unterstützungskasse schriftlich zugesagte Leistungen
erhalten kann und am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die
Zuwendung erfolgt, das 30. Lebensjahr vollendet hat; soweit die
Kasse nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter
jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,
der am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt,
das 30. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hinterbliebene die Hinterbliebenenversorgung
erhalten können. Das Trägerunternehmen kann bei der Berechnung
nach Satz 1 statt des dort maßgebenden Betrags den Durchschnittsbetrag
der von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungsempfänger
im Sinne des Buchstabens a Satz 2 gewährten Leistungen zugrunde
legen. In diesem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des Satzes
2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,
die am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Zuwendung erfolgt,
das 50. Lebensjahr vollendet haben. Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen
Arbeitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere Personen gleich,
denen schriftlich Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder
Hinterbliebenenversorgung aus Anlaß ihrer Tätigkeit für
das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
c) den Betrag des Beitrags, den die Kasse an einen Versicherer
zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen,
die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach
den Verhältnissen am Schluß des Wirtschaftsjahrs der
Zuwendung erhalten kann, durch Abschluß einer Versicherung
verschafft. Bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter
ist der Abzug des Beitrags nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter
die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt,
die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen
ist, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen
sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter
das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich
Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleichbleiben
oder steigen. Das gleiche gilt für Leistungsanwärter,
die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen
der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für
Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, daß
die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. Ein Abzug ist
ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der
Sicherung eines Darlehens dienen. Liegen die Voraussetzungen der
Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben
a und b in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen
der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne
des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als
Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt
oder den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine
ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat. Zuwendungen
dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das
Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künftiger
Versorgungsleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässige
Kassenvermögen übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens
der Kasse ist am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorhandener Grundbesitz
mit 200 vom Hundert der Einheitswerte anzusetzen, die zu dem Feststellungszeitpunkt
maßgebend sind, der dem Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt;
Ansprüche aus einer Versicherung sind mit dem Wert des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung
am Schluß des Wirtschaftsjahrs anzusetzen, und das übrige
Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirtschaftsjahrs
zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen ist die Summe aus
dem Deckungskapital für alle am Schluß des Wirtschaftsjahrs
laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten
Tabelle für Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe
a und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b abzugsfähigen
Zuwendungen. Soweit sich die Kasse die Mittel für ihre Leistungen
durch Abschluß einer Versicherung verschafft, ist, wenn die
Voraussetzungen für den Abzug des Beitrags nach Satz 1 Buchstabe
c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermögen der Wert
des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der
Versicherung am Schluß des Wirtschaftsjahrs; in diesem Fall
ist das zulässige Kassenvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis
zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung
gedeckt sind. Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum
Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen
Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen
ohne Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrückerstattung.
Gewährt eine Unterstützungskasse an Stelle von lebenslänglich
laufenden Leistungen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10
vom Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich
laufenden Leistung;
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen
gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom Hundert der
Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch
den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen,
soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen
fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich
der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen
dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das
Vermögen der Kasse am Schluß des Wirtschaftsjahrs das zulässige
Kassenvermögen übersteigt. Als zulässiges Kassenvermögen
kann 1 vom Hundert der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der
letzten drei Jahre angesetzt werden. Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre
bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich
die Summe der in den letzten 10 Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen
nicht übersteigen. Für die Bewertung des Vermögens
der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. Bei der Berechnung der
Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne
und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich
laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden. Gewährt
eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht lebenslänglich
laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Nr. 1 und 2 nebeneinander. Leistet
ein Trägerunternehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen,
so sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1 und 2 als Einheit
zu behandeln. |