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(1) |
Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen),
als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auf einer in der
Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen
oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. Soweit
die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen Geschäftsunterlagen
im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz
2 des Versicherungsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören,
gelten diese als Teil des Geschäftsplans. |
(2) |
Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen der
Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden,
bei diesem nicht betrieblich veranlaßt wären. |
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